Lärmaktionsplanung

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Die Erstellung erfolgt durch die Gemeinden / Ämter / Städte.

Volltext

Die Lärmaktionspläne werden für die Lärmsituation bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten jedoch alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Es werden die Lärmaktionspläne insbesondere für Gemeinden ohne relevanten Lärmbelästigungen dokumentiert und unter Mitwirken der Öffentlichkeit erstellt. Ziel von Lärmaktionsplänen soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47 d Absatz 2 BImSchG).

Rechtsgrundlage

§ 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)