Niederschlagswassergebühren
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage und für die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern.
Niederschlagswassergebühr
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und/oder befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse und wassergebundene Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, oder in diese gelangt. Als befestigt gilt auch jede andere Fläche, soweit von dieser eine unmittelbare oder mittelbare Einleitung in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erfolgt.
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die zurzeit jeweiligen Satzungen über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Giekau für den Ortsteil Giekau, in der Gemeinde Hohwacht, in der Gemeinde Panker für die Ortsteile Darry, Matzwitz, Gadendorf und Satjendorf, in der Gemeinde Tröndel für den Ortsteil Emkendorf.