Abfuhr von häuslichem Abwasser aus Kleinkläranlagen (dezentral)
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Volltext
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
Rechtsgrundlage
§ 46 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)
§ 51 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)
Satzung des Amtes über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen