Abfuhr von häuslichem Abwasser aus Kleinkläranlagen (dezentral)

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Die Abfuhr erfolgt durch die Gemeinden/Ämter/Städte.

Volltext

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

Rechtsgrundlage

§ 46 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)

§ 51 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)

Satzung des Amtes über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen