Entwässerungsanträge

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Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch die Gemeinden/Ämter/Städte.

Volltext

Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage, Änderung einer Entwässerungsanlage oder zum Anschluss / Neuanschluss an die öffentliche Kanalisation ist von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer ein Entwässerungsantrag einzureichen.

Rechtsgrundlage

§ 44 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)

§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

DIN 1986-100

DIN EN 12056-2 und DIN 1986-100