Entwässerungsanträge
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Volltext
Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage, Änderung einer Entwässerungsanlage oder zum Anschluss / Neuanschluss an die öffentliche Kanalisation ist von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer ein Entwässerungsantrag einzureichen.
Rechtsgrundlage
§ 44 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)
§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
DIN 1986-100
DIN EN 12056-2 und DIN 1986-100