Gewerbesteuerveranlagung

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Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer.

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Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer („Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.“).

Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) hingegen gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig.

  • Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen demnach Freiberuflerinnen und Freiberufler, zu denen zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Ärztinnen und Ärzte gehören.

Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag. Dieser Gewerbeertrag ist der nach dem Einkommensteuerrecht beziehungsweise Körperschaftssteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen gemäß § 8 Gewerbesteuergesetz) oder vermindert (Kürzungen gemäß § 9 Gewerbesteuergesetz) wird.

Verfahrensablauf

Das Besteuerungsverfahren wird von den Finanzämtern und den Gemeinden durchgeführt.

  • Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt diese durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest.
  • Wurden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, wird der Messbetrag zerlegt.
  • Dieser Messbescheid beziehungsweise Zerlegungsbescheid wird sowohl der oder dem Steuerpflichtigen als auch der hebeberechtigten Gemeinde, hier das Amt Lütjenburg, bekannt gegeben.
  • Die Gewerbesteuer selbst wird dann von dem Amt Lütjenburg festgesetzt und erhoben, indem sie auf den Gewerbesteuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil einen Hebesatz anwendet.
  • Dieser Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und kann in der Haushaltssatzung bzw. Hebesatzsatzung eingesehen werden und wird jährlich festgelegt.
  • Die Steuerbescheide werden den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten bekannt gegeben.

Rechtsgrundlage

  • Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer (EStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)